Allgemeine Geschäftbedingungen
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und sämtliche Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Aufträge für zahntechnische Leistungen werden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt.
Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Anderenfalls sind Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen, selbst wenn diese nicht im Widerspruch zu den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers stehen sollten.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals eine ausdrückliche Einbeziehungsvereinbarung erfolgt.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
2 Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der anfallenden Materialkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Erstellung gültige Preisliste. Kostenvoranschläge berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind im Übrigen nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen um mehr als 10% gegenüber dem Kostenvoranschlag erfolgt vor Beginn der Ausführung des Auftrages eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Konstruktionen oder der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall etc.) führen in jedem Falle zu einer Abweichung vom Kostenvoranschlag. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ist in derartigen Fällen ein weiterer Kostenvoranschlag zu erstellen.
3 Lieferzeit
3.1 Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
3.2 Im Falle von durch den Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber im Falle des Vorliegens der übrigen Verzugsvoraussetzungen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4 Versand
4.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Unternehmen des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in schriftlicher Form werden die Lieferungen auf seinen Namen und auf seine Rechnung versichert.
5 Gewährleistung
5.1 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder einem Fehlschlagen der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
5.3 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen eingehend beim Auftragnehmer erfolgen. Neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.4 Der Auftraggeber gewährleistet die Verwendung von Materialien mit CE-Kennung. Die fachgerechte Verarbeitung erfüllt die Anforderungen der Richtlinien des Medizinproduktegesetzes (MPG EWG 93/42). Es wird die Konfirmität für Sonderanfertigungen erteilt.
6 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche, ausgenommen für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7 Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle, Abformungen oder digitalen Datensätze. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle, Abformungen oder digitaler Datensätze muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
8 Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Zubehörteile müssen mit CE gekennzeichnet sein. Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) und Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge aufgrund vom Auftraggeber angelieferter, fehlerhafter Materialien und Zubehörteile gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
9 Zahlung
9.1 Die monatliche Sammelaufstellung ist binnen 30 (dreißig) Tagen ab Zugang dieser beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, berechnet werden. Bei Zahlung der Sammelaufstellung binnen 10 (zehn) Tagen gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontoabzug in Höhe von 3% auf den Leistungsbetrag. Das Material ist von der Skontierung ausgeschlossen.
9.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9.3 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber, d.h., Schecks bzw. Wechsel gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
9.4 Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen (§ 366 Abs. 2 BGB). Über derartige Verrechnungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Lieferungen vor.
10.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit bezogen auf den Leistungsgegenstand erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.
10.3 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere von Gerichtsvollziehern – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist gemäß § 503 II BGB (vormals § 13 III Verbraucherkreditgesetz) stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
11 Datenschutz
Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
12.2 Für den Fall von Streitigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – die örtliche Zuständigkeit der für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers zuständigen Gerichte vereinbart.
12.3 Mündliche und/oder schriftliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.
13 Schriftformerfordernis
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für eine Änderung, die Aufhebung oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der jeweils unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.